Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und
Anhänger) Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) Stand: 01/2022
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des
Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu
unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers
gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der
vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim
Verkäufer kein schützenwertes Interesse an einem
Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers
an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des
Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind
Gegenforderungen des Käufers aus dem selben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit
dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der
Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich
dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%
des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer
nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses
Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der
Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt
sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. IV. Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. V. Eigentumsvorbehalt 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für
Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer
vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung
des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er
dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt
hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen entbehrlich.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine
Nutzung einräumen.


VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann
eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel
und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden,
wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der
Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die
Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten
für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses
Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde,
so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte
Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt
Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a)
Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist
dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der
Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger
Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb
wenden. c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.

VlI. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI.
Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel geregelt sind, gelten
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und
Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4
entsprechend.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und
Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder
digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion
auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese
digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nachVertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild
„Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild
„Mitgliedsbetrieb der Kfz Innung“, können die Parteien bei
Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit
Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers
zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf
von 1 3 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch
Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz
Schiedsstelle erfolgen. b) Durch die Entscheidung der KfzSchiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. c) Durch die
Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des
Verfahrens gehemmt. d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle
richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den
Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die KfzSchiedsstelle ihre Tätigkeit ein. f) Für die Inanspruchnahme der KfzSchiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der
Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist
hierzu auch nicht verpflichtet